FESTSTELLUNGSBESCHEID: LÄSST SICH DIE EINKUNFTSART IM NACHHINEIN UMQUALIFIZIEREN?

Bei allen Einnahmen, die man erzielt, muss man auch immer schauen, ob diese eventuell der Steuer unterliegen. Dazu muss man herausfinden, zu welcher Einkunftsart sie gehören, da die steuerliche Behandlung voneinander abweichen kann. So macht es einen Unterschied, ob es sich zum Beispiel um Kapitalvermögen handelt, das der Abgeltungsteuer unterliegen kann, oder ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, für die gegebenenfalls Gewerbesteuer zu zahlen ist. Der Frage, ob sich diese Zuordnung zu einer Einkunftsart auch im Nachhinein ändern lässt, musste das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich nachgehen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei dem Vermietungsobjekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Ladenlokal. Die Klägerin ist auch an der X-GmbH & Co. KG beteiligt (mit 4,24 %), deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2017 gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Aufgrund der Beteiligung wurden die Vermietungseinkünfte seit 2006 in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Mit Schreiben vom 11.09.2019 legte die Klägerin Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für 2017 ein. Sie wollte die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellten Einkünfte in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umqualifizieren lassen.

Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2017 sei rechtmäßig gewesen. Nach dem Gesetz gelte als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft neben anderen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte erziele. Die Klägerin habe ihren Grundbesitz vermietet und aufgrund der Beteiligung an der X-GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte erzielt. Das Betriebsstättenfinanzamt habe die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2017 festgestellt und der Klägerin ihrem Anteil entsprechend zugerechnet. 2017 seien so Einkünfte von -5.481,13 EUR erzielt worden. Der Gewinnfeststellungsbescheid sei als Grundlagenbescheid für das für die Durchführung des Gewinnfeststellungsverfahrens für die Klägerin zuständige Finanzamt bindend. Einwendungen müssten daher in einem Verfahren gegen den Grundlagenbescheid erfolgen und nicht erst im Verfahren gegen den Folgebescheid. Im Verfahren gegen den Folgebescheid könne nur die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids geltend gemacht werden.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen und auch bereits eingelegt.


Veröffentlicht am: 12. Dezember 2022
Veröffentlicht in: Einkommensteuer