FEHLER AUF ARBEITGEBERSEITE: RÜCKFORDERUNG DER AUSGEZAHLTEN ENERGIEPREISPAUSCHALE

Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.

Im August 2022 zahlte der Kläger an seine Arbeitnehmer die EPP von jeweils 300 EUR, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, ein Teil der Arbeitnehmer hätte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt. Die ausgezahlte EPP sei daher vom Kläger zurückzufordern. Folglich erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden EPP fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Der Kläger habe weder eine unzutreffende Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben noch die Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Er sei verpflichtet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 EUR zu zahlen und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien beim Kläger angestellt und in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, so dass für den Kläger eine Pflicht zur Auszahlung bestanden habe. Die Prüfung des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland sei keine grundlegende Voraussetzung gewesen.

Zudem sei eine Rückabwicklung nicht ohne weiteres möglich: Es bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auszahlung der EPP erfüllt gewesen seien, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.


Veröffentlicht am: 12. März 2026
Veröffentlicht in: Einkommensteuer