EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: KEINE VORFINANZIERUNG DER UMSATZSTEUER BEI RATENZAHLUNG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unternehmer, die der Sollbesteuerung unterliegen, die Umsatzsteuer bei Ratenzahlungsgeschäften nicht mehr uneingeschränkt vorfinanzieren müssen. Es kommt für die Entrichtung der Umsatzsteuer vielmehr auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
In der Rechtssache ging es um eine GmbH, die Vermittler von Profifußballspielern war und der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) unterlag. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den jeweiligen Fußballvereinen.
Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die Deutsche Fußball Liga als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu leisten. Die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche standen unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrags zwischen Verein und Spieler.
Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die GmbH ihre 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen bereits 2012 versteuert hatte, obwohl sie Teile des Entgelts für die Vermittlungen vertragsgemäß erst 2015 beanspruchen konnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelte, ob dies mit den Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vereinbar sei, und legte den Sachverhalt dem EuGH vor.
Der EuGH urteilte im Sinne der GmbH. Bei einer Leistung der vorliegenden Art, die durch bedingte Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der eigentlichen Vermittlung vergütet werde, entstehe der Steuertatbestand erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen bezögen. Der EuGH berief sich hierbei auf die MwStSystRL. Er überließ es dem vorlegenden Gericht zu prüfen, ob eine Leistung im Sinne der MwStSystRL im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben war. Der EuGH ging jedoch davon aus, dass es sich hier um eine solche Leistung handelte. Mit Hilfe dieses Urteils wird sich in Zukunft eine vollständige Belastung mit Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung vermeiden lassen.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH ist sicherlich keine generelle Abkehr des Prinzips der Sollbesteuerung. Dieses Urteil hilft jedoch praktisch in allen Fällen von Ratenzahlungsgeschäften. Insbesondere ist hier an den sogenannten Mietkauf oder auch an besondere Fälle des Leasings zu denken. Das nun folgende BFH-Urteil kann mit Spannung erwartet werden.