ERSATZERBSCHAFTSTEUER: AUSLÄNDISCHE FAMILIENSTIFTUNG KANN IN DEUTSCHLAND STEUERPFLICHTIG SEIN
Im Gegensatz zu natürlichen Personen kann eine Stiftung nicht im landläufigen Sinne „sterben“. Damit aber Stiftungen dadurch nicht von der Erbschaftsteuer befreit sind, wird alle 30 Jahre (Ersatz-)Erbschaftsteuer erhoben. In einem konkreten Fall stellte sich die Frage, ob auch eine ausländische Familienstiftung der deutschen Ersatzerbschaftsteuer unterliegen kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin ist eine Familienstiftung nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz. Der Stiftungsrat ist aber in Deutschland ansässig. Der Zweck der Stiftung ist die Bestreitung von Kosten der Erziehung, Ausstattung, Unterstützung oder ähnlicher Bedürfnisse von Abkömmlingen der Stifterin. Zwischen den Abkömmlingen der Stifterin kam es zum Streit. Aufgrund eines Gerichtsurteils wurde die Stiftung rückwirkend für nichtig erklärt. Das Urteil wurde allerdings nicht rechtskräftig. Die Klägerin unterliegt nach eigener Meinung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Das Finanzamt sah dies anders.
Die Klage der Stiftung vor dem FG war unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts unterliegt eine Stiftung der Ersatzerbschaftsteuer, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung nach Schweizer Recht. Sie wurde in der Schweiz rechtmäßig gegründet. Eine notarielle Gründungsurkunde liegt vor. Das Vermögen der Stifterin wurde der Stiftung als zivilrechtlichem Rechtsträger übertragen. Eine wirksame Aufhebung der Stiftung erfolgte bislang noch nicht. Zwar erging ein Urteil, allerdings ist es nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher besteht auch keine Bindungswirkung. Somit handelt es sich um eine bestehende Familienstiftung mit Geschäftsleitung im Inland. Und diese kann der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen.