ENTWICKLUNGSHELFER: BESTEUERUNG DES ARBEITSLOHNS NACH DEM KASSENSTAATSPRINZIP

Die Versteuerung von Gehaltszahlungen aus einer Angestelltentätigkeit wird in der Regel vom Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durchgeführt. Spätestens bei Erhalt des Lohnscheins oder Gehaltszettels, auf dem sämtliche Abzüge aufgeführt sind, wird das auch jedem steuerlichen Laien klar. Kompliziert – auch für die Experten – wird es mitunter, wenn der Lohn in einem anderen Land erarbeitet wird und auch die öffentliche Hand mit im Spiel ist. Hierbei gilt zum Teil das sogenannte Kassenstaatsprinzip: Der Staat, der den Lohn zahlt, darf auch die Besteuerung durchführen.

Auch Entwicklungshelfer werden häufig über öffentliche Projekte und damit aus einer „deutschen Kasse“ finanziert. Dennoch ist die Besteuerung des Arbeitslohns nicht zwangsläufig immer gleich. Einerseits kommt es darauf an, in welchem Land die Entwicklungshilfe geleistet wird, andererseits ist von Belang, aus welcher Kasse (deutsch, EU, international) die Projekte finanziert werden und – so der Tenor aus einem Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG) – ob nur ein Projekt oder mehrere Projekte gleichzeitig betreut werden.

Gestritten wurde in dem Urteilsfall, weil ein Entwicklungshelfer, der seinen Wohnsitz in Tunesien hat, dort für zwei Projekte tätig gewesen war. Das eine Projekt wurde komplett über ein deutsches Programm, das andere teilweise auch aus Mitteln der EU finanziert. Das Finanzamt wollte nun den anteiligen Arbeitslohn für das deutsche Projekt sowie den anteiligen Arbeitslohn für das gemischt finanzierte Projekt – zumindest in Höhe des Anteils der deutschen Finanzierung – versteuern.

Das FG erklärte jedoch, dass die Projekte zwar in ihrer Finanzierungsstruktur einzeln betrachtet werden müssten, gleichwohl aber nur eine vertikale, also projektbezogene Aufteilung des Arbeitslohns erfolgen könne. Für die Besteuerung des gemischt finanzierten Projekts hatte nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Tunesien nicht Deutschland, sondern Tunesien das Besteuerungsrecht. Eine horizontale Aufteilung der Bezüge, also eine Aufteilung des Lohns je nach Anteil der deutschen Finanzierung innerhalb eines Projekts, ist ausgeschlossen.


Veröffentlicht am: 12. September 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer