ENERGIEPREISPAUSCHALE: EINMALZAHLUNG KANN NUR GEGENÜBER DEM FINANZAMT EINGEKLAGT WERDEN

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale nicht bei ihrem Arbeitgeber einklagen können, sofern dieser sie nicht ausgezahlt hat. Stattdessen muss die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 beim Finanzamt eingefordert werden. Weigert sich das Amt, die Pauschale per Einkommensteuerbescheid festzusetzen und auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Finanzgericht klagen. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage eines Arbeitnehmers, der die Energiepreispauschale direkt bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.

Hinweis: Wer die Energiepreispauschale erhält, muss sie nach derzeitigem Stand versteuern: Arbeitnehmer und Pensionäre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Selbständige und Rentner als sonstige Einkünfte.

In der Fachwelt bestehen allerdings Zweifel, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig ist. Beim Finanzgericht Münster ist aktuell eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger ausgezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (3 K 231/23).

Sofern möglich, sollten Steuerbescheide, in denen die EPP besteuert wird, verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem BFH oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber gehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren können.


Veröffentlicht am: 14. Mai 2024
Veröffentlicht in: Einkommensteuer