EINSPRUCH GEGEN SÄUMNISZUSCHLAG: KEIN RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS BEI GERINGEM STREITWERT

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 EUR geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Im Streitfall ging es um eine AG, die einen Abrechnungsbescheid vom Finanzamt erhielt, in dem ein Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von 4,50 EUR festgesetzt wurde. Dagegen legte die AG Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungswidrig sei. Zudem stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den das Finanzamt ablehnte.

Der beim FG gestellte Antrag auf AdV blieb ebenfalls erfolglos. Das FG führte aus, dass der AG bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Da die AG nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils angreife, liege ihr Begehren sogar noch deutlich unter 4,50 EUR. Zwar sehe das Gesetz keine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor, ein Unterschreiten der Bagatellgrenze der Kleinbetragsverordnung sei jedoch als Indiz dafür zu würdigen, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei.

Zudem wies das FG noch auf einen weiteren Aspekt hin: Die ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im Streitfall auf ca. 112 EUR und überstiegen damit den Streitwert um ein Vielfaches. Da der Prozessbevollmächtigte der AG beim selben FG in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage, gehe es offensichtlich nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung.

Hinweis: Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.


Veröffentlicht am: 12. August 2022
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer