EINNAHMENÜBERSCHUSSRECHNER: WANN AUF EINE ANLAGE EÜR VERZICHTET WERDEN KANN

Seit dem Steuerjahr 2017 müssen Selbständige und Gewerbetreibende ihre Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) grundsätzlich in einer standardisierten Anlage EÜR erfassen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregelung, nach der bei jährlichen Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR eine formlose EÜR (z.B. eine Excel-Aufstellung) von den Finanzämtern akzeptiert wurde, besteht nicht mehr.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist in einem aktuellen Erlass aber auf die folgenden fortbestehenden Erleichterungen hin:

  • Antragsveranlager, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben und pflichtveranlagte Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften von maximal 410 EUR pro Jahr müssen die Anlage EÜR nur in Papierform beim Finanzamt einreichen. Sofern sie die Einkommensteuererklärung aber freiwillig elektronisch übermitteln, müssen sie diesen Übertragungsweg auch für die Anlage EÜR wählen.
  • Ehrenamtlich tätige Personen, deren Einnahmen unter die steuerfreie Übungsleiterpauschale (2.400 EUR) oder die steuerfreie Ehrenamtspauschale (720 EUR) fallen bzw. die steuerfreie Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Betreuertätigkeit erzielen, müssen keine standardisierte Anlage EÜR beim Finanzamt einreichen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Einnahmen die steuerfreien Pauschalen überschreiten oder wenn tatsächlich angefallene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Liegen ihre steuerpflichtigen Einkünfte über 410 EUR pro Jahr, muss die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden, andernfalls akzeptieren die Finanzämter auch eine Abgabe in Papierform.
  • Gemeinnützige Körperschaften sind hinsichtlich ihrer Zweckbetriebe nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR zu übermitteln. Das gilt ebenso für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Bruttoeinnahmen maximal 35.000 EUR pro Jahr betragen.

Veröffentlicht am: 16. August 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten