EINKOMMENSTEUER: HINZURECHNUNG DES KIRCHENSTEUERERSTATTUNGSÜBERHANGS

Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind und Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Haben Sie in einem Jahr neben den geleisteten Zahlungen auch Erstattungen erhalten, so wird beides miteinander verrechnet. Wenn die Erstattung höher ist als die geleistete Zahlung, muss seit dem Jahr 2012 dieser Differenzbetrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Vorher wurde der Bescheid des Zahlungsjahres geändert und die Erstattung dort berücksichtigt. Wie ist es aber, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr der Zahlung steuerlich nicht ausgewirkt hat. Muss sie dann trotzdem hinzugerechnet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2014 zahlten sie aufgrund eines Veräußerungsgewinns im Jahr 2013 hohe Kirchensteuern. Im Jahr 2014 wirkten sich die Kirchensteuerzahlungen nicht vollumfänglich beim Sonderausgabenabzug aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war als die Kirchensteuern. Im Jahr 2015 waren die Erstattungen durch die im Jahr 2014 gezahlte Kirchensteuer höher als die Zahlungen. Den resultierenden Erstattungsüberhang rechnete das Finanzamt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht den Kirchensteuererstattungsüberhang als „negative Sonderausgaben“ berücksichtigt und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Die Voraussetzungen des Erstattungsüberhangs sind erfüllt. Eine Auslegung des Gesetzes dahin gehend, dass die Vorschrift nur Anwendung finden soll, „soweit“ sich der Erstattungsüberhang im Zahlungsjahr beim Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, schließt der Senat aus. Der Zweck der Vorschrift ist nämlich die Vermeidung der Wiederaufrollung von Steuerfestsetzungen. Die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die sich aufgrund ihrer stark schwankenden Einkünfte ergibt, ist gerechtfertigt. Die Benachteiligung wird dadurch abgemildert, dass die Kirchensteuerzahlung im Jahr 2014 zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hat. Und die im Streitjahr 2015 festgesetzten Kirchensteuern sind wieder als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Außerdem hätten die Kläger auch bereits im Jahr 2013 Kirchensteuervorauszahlungen leisten können, um das steuerlich belastende Ergebnis zu verhindern oder abzumildern.


Veröffentlicht am: 15. Februar 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer