EHRENAMT: ENTSCHÄDIGTER ZEITAUFWAND FÜR VERWALTUNGSRATSMITGLIED STEUERPFLICHTIG

Sind Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten steuerfrei? Wie so oft hat das Steuerrecht auch auf diese Frage eine ambivalente Antwort: „Kommt darauf an!“ Denn das Ehrenamt ist sehr vielfältig und in den unterschiedlichsten Bereichen vorzufinden. Zumindest für den Fall, dass die ehrenamtliche Tätigkeit von einer Bundes- oder Landeskasse bezahlt wird, gibt es eine steuerliche Befreiungsvorschrift. Diese greift jedoch nur, wenn die Bezüge nicht als Entschädigung für den Zeitaufwand gezahlt werden.

Ein Rechtsanwalt, der unter anderem im Verwaltungsrat einer Krankenkasse tätig war, wollte seine Jahresvergütung von knapp 7.000 EUR, die er als pauschale Entschädigung für seinen Zeitaufwand erhalten hatte, dennoch unversteuert lassen. Immerhin habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vergütung von  ehrenamtlichen Richtern – obwohl es sich dabei um eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis handele – nicht versteuert werden müsse.

Doch das Finanzgericht Münster (FG) wies seine Argumentation zurück. Ein Vergleich mit der Vergütung von ehrenamtlichen Richtern war im Streitfall nicht möglich. Denn bei einer Tätigkeit im Verwaltungsrat handelt es sich um eine „sonstige selbständige Tätigkeit“. Der Begriff der sonstigen selbständigen Tätigkeit wird im Einkommensteuergesetz durch eine beispielhafte Aufzählung erläutert, die unter anderem auch die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied umfasst. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts war nach Auffassung des FG nicht mit der von ehrenamtlichen Richtern vergleichbar, sondern vielmehr mit der eines Aufsichtsratsmitglieds.

Der Rechtsanwalt wurde zu guter Letzt darauf hingewiesen, dass einerseits ehrenamtlichen Richtern lediglich eine Entschädigung von 6 EUR pro Stunde bezahlt wird, sie also eine viel geringere Entschädigung erhalten als er, und dass andererseits die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied der Krankenkasse bzw. den Versicherten dient, während die Tätigkeit der Richter der Rechtswahrung dient. Einen wirtschaftlichen Markt hierfür gibt es nicht – anders als bei einer selbständigen Tätigkeit wie im Fall des Verwaltungsrats. Der Anwalt hat den Rechtsstreit also verloren und musste Einkommensteuer bezahlen.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer