DIGITALE STEUERBESCHEIDE: AB 2026 RÜCKEN DIE FINANZÄMTER WEITER VOM PAPIER AB

Zum 01.01.2026 sind hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft getreten. Elektronische Bescheide sind nach dem Willen des Gesetzgebers nun zur Regel geworden – das Papier wird zur Ausnahme. Die Änderungen im Überblick:

  • Digitale Bescheide ohne Einwilligung: Eine Neufassung der Abgabenordnung erlaubt den Finanzbehörden nun, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung des Steuerzahlers mehr erforderlich.
  • Widerspruch möglich: Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll künftig der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein: Der elektronischen Bekanntgabe kann widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post beantragt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.
  • Neues zur Einspruchsfrist: Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Diese Benachrichtigung hat neuerdings nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheids ist sie grundsätzlich nicht relevant.

Hinweis: Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden bietet Steuerzahlern und deren Beratern die Chance, Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt, sollten die etablierten Prozesse geprüft und angepasst werden. Unter anderem sollten die bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden geprüft werden, ebenso die Einrichtung von Nutzerkonten, bestehende Vollmachten sowie die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegte E-Mail-Adresse. Weiter ist zu entscheiden, ob ein Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform gestellt werden sollte.


Veröffentlicht am: 12. Dezember 2025
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten