BETRIEBSPRÜFUNG: TAG DES PRÜFUNGSBEGINNS GENAU HINTERFRAGEN!
Auch für Steuerzahler gilt der Grundsatz „Rechtsfrieden vor Richtigkeit“. Das bedeutet, dass sowohl das Finanzamt als auch der Steuerzahler Fehler im Steuerbescheid nicht mehr korrigieren können, wenn Verjährung eingetreten ist. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist bei Steuerfestsetzungen vier Jahre, danach ist die Steuer nicht mehr änderbar. Bei der Fristberechnung ist allerdings ein komplexes Geflecht aus An- und Ablaufhemmungen zu berücksichtigen, die sowohl den Beginn als auch das Ende der Festsetzungsfrist nach hinten verlagern können.
Eine dieser Ablaufhemmungen greift zum Beispiel bei Betriebsprüfungen: Beginnt der zuständige Prüfer vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist tatsächlich mit seinen Prüfungshandlungen, tritt keine Verjährung ein.
In einem aktuell vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Sachverhalt erging mehrere Jahre nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist ein Betriebsprüfungsbericht. In diesem wurde als Beginn der Prüfung ein Tag vermerkt, der etwa fünf Wochen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist lag. Allerdings handelte es sich bei dieser Prüfungshandlung nicht um eine Prüfung vor Ort beim Steuerpflichtigen. Vielmehr hatte der Prüfer an diesem Tag mit dem Studium der Akten begonnen, soweit sie dem Finanzamt vorlagen.
Die klagende Firma wollte dies nicht als Beginn der Prüfung durchgehen lassen und bekam recht: Nach Ansicht der Richter reicht ein allgemeines Aktenstudium nicht für die Hemmung des Fristablaufs aus. Vielmehr müssen die konkreten Verhältnisse des zu prüfenden Betriebs geprüft werden.
Hinweis: Was „konkrete Verhältnisse des zu prüfenden Betriebs“ sind, hat das FG zwar offengelassen, allerdings sollte in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch gegen die Änderungssteuerbescheide eingelegt werden. Der Beginn der Prüfung kann nach Beginn des Klageverfahrens ggf. gerichtlich geprüft werden. Der Fall zeigt einmal mehr, dass auch ein Blick in das Verfahrensrecht vor Steuernachzahlungen schützen kann.