BETRIEBSPRÜFUNG: PRÜFUNG VON FÜNF BESTEUERUNGSZEITRÄUMEN KANN RECHTMÄSSIG SEIN

In welchem Turnus Sie als Selbständiger bzw. Gewerbetreibender statistisch gesehen mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe Ihres Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel, Klein- und Kleinstbetrieben. Es gilt hier die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen. Während Großbetriebe in aller Regel lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen.

Hinweis: Viele Klein- und Kleinstbetriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, beispielsweise wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.

Nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO) soll der Zeitraum für eine Prüfung in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Jahre umfassen. Dieser Zeitrahmen darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden, beispielsweise beim Verdacht einer Steuerstraftat. Auch direkte Anschlussprüfungen sind zulässig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich ausführlich mit der Frage befasst, wann eine Erweiterung einer Anschlussprüfung rechtmäßig ist. Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH (kein Großbetrieb) ab 2013 einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 und 2009 unterzogen worden, bei der das Finanzamt Mängel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung aufdeckte. Im Jahr 2015 ordnete das Finanzamt schließlich eine erste Anschlussprüfung für das Jahr 2010 an, wobei sich die gleichen Mängel offenbarten. Im Jahr 2017 erweiterte das Finanzamt den Zeitraum dieser Prüfung schließlich auf die Jahre 2011 und 2012, so dass im Ergebnis fünf Jahre (2008 bis 2012) hintereinander eine Prüfung vorgenommen wurde.

Der geprüfte Betrieb wehrte sich gegen diese aus seiner Sicht unzulässige „Durchleuchtung“ von fünf aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen und zog vor den BFH. Das Gericht gab jedoch dem Finanzamt Recht und sah keine übermäßige Belastung des Betriebs. In den Jahren 2008 bis 2010 habe das Finanzamt Mängel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung aufgedeckt, so dass ein entsprechender Prüfungsbedarf auch für die Jahre 2011 und 2012 angezeigt war. Das Amt hat den in der BpO vorgeschriebenen Dreijahreszeitraum daher nicht rechtswidrig ausgeweitet.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2023
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten