BESTECHUNGSGELDER: STRAFRECHTLICHER EINZUG MINDERT DIE UMSATZSTEUERLICHE BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Bestechungsgelder unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer, da die Besteuerung wertneutral an rein wirtschaftliche Gesichtspunkte anknüpft. Das entgeltliche Einräumen von Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegenüber Mitbewerbern ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Unerheblich ist dabei, ob ein Gesetzesverstoß oder ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, ob im Strafverfahren eingezogene Bestechungsgelder nachträglich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern dürfen.

Der Kläger war angestellter Diplom-Ingenieur, der von beauftragten Unternehmen – nachhaltig und ohne Anweisung seines Arbeitgebers – im Gegenzug für Auftragserteilungen kostenlose Leistungen erhalten hatte (überwiegend für seinen privaten Hausbau). Dafür war er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zusätzlich waren die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung als Tatertrag eingezogen worden.

Das Finanzamt behandelte die Schmiergeldzahlungen bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Es weigerte sich aber, die vom Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Der BFH entschied jedoch, dass die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters: Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft, zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.

Nach Gerichtsmeinung spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.

 

 

 


Veröffentlicht am: 11. April 2025
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer