BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT: WIE DER STEUERABZUG AUF LIZENZGEBÜHREN VORZUNEHMEN IST
Werden Rechte überlassen, die in ein inländisches Register eingetragen sind, können durch diesen Vorgang hierzulande beschränkt steuerpflichtige Einkünfte entstehen. Dies gilt beispielsweise bei der Überlassung von Patenten, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen worden sind.
Für die Begründung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte genügt es, dass das Recht in ein inländisches Register eingetragen worden ist. Ein weitergehender oder zusätzlicher Inlandsbezug ist nicht erforderlich. Keine Voraussetzung ist zudem, dass die Lizenzgebühr von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person gezahlt wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem neuen Schreiben dargelegt, wie der Steuerabzug auf die Lizenzgebühren vorzunehmen ist. Danach gilt folgende Unterscheidung: Bei der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten aus einem Inlandsregister muss der Schuldner der Lizenzgebühr den Steuerabzug vornehmen. Er muss die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abführen und dort eine Steueranmeldung abgeben.
Hinweis: Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt muss der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für die Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vornehmen.
Bei der zeitlich unbefristeten Überlassung (= Rechteveräußerung) ist vom Schuldner kein Steuerabzug vorzunehmen. Vielmehr muss in diesem Fall der Empfänger der Lizenzgebühr eine Steuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einreichen.