BERATERVERTRÄGE: WAS BEI EINEM ABSCHLUSS BEACHTET WERDEN SOLLTE
Für viele eine verlockende Tätigkeit: Berater einer Kapitalgesellschaft – hohe Honorare, frei in der Arbeitsgestaltung, geringes Risiko. Doch das Finanzamt (und im Übrigen auch die Sozialversicherung) hat ein strenges Auge auf solche Beraterverträge, insbesondere, wenn Angehörigenbeziehungen im Spiel sind. In einem vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelten Fall war die Tante der Alleingesellschafterin einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkte Geschäftsführerin der Gesellschaft. Dafür erhielt sie jahrelang eine Geschäftsführervergütung.
Zum 01.07.2013 sollte das Geschäftsführergehalt jedoch auf 0 EUR reduziert und stattdessen ein Beraterhonorar gezahlt werden. Dies wurde im Dezember 2012 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurden jedoch weder die Modalitäten der Beratertätigkeit noch die Vergütung fixiert. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erfolgte erst am 01.11.2014.
Das FG unterstützte das Finanzamt in seiner Ansicht, dass die Beratervergütung in vollem Umfang eine verdeckte Gewinnausschüttung sei. Dies hatte zur Folge, dass diese den Gewinn nicht mindern durfte und die Alleingesellschafterin (Nichte) sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern musste.
Wesentliches Argument für das Vorliegen der verdeckten Gewinnausschüttung war, dass die Tante eine der beherrschenden (alleinigen) Gesellschafterin nahestehende Person war, für die ein besonders strenger Prüfungsmaßstab galt. Leider verhielten sich die Damen nicht fremdüblich, was die Richter im Detail anprangerten. So hätte der Beratervertrag zum Beispiel nicht von der Geschäftsführerin (Tante), sondern von der Gesellschafterversammlung (Nichte) unterschrieben werden müssen. Des Weiteren sei die Tante immer noch als Geschäftsführerin berufen, was laut Vertrag bedeute, dass diese ihre gesamte Arbeitskraft dieser Tätigkeit widmen müsse. Für eine Tätigkeit als Beraterin sei daneben (vertraglich jedenfalls) kein Raum.