BANKENABGABE: ABZUGSVERBOT IST (VORERST) VERFASSUNGSGEMÄSS

Mit der sogenannten Bankenabgabe hat der Gesetzgeber auf die Finanzkrise 2009 reagiert. Er verpflichtet Banken damit, jedes Jahr in einen Restrukturierungsfonds einzuzahlen, um die Kosten der Bankenrettung für den Fall der Fälle nicht dem Steuerzahler aufzuerlegen. Dabei wird der jährlich neu zu ermittelnde Betrag in Abhängigkeit von dem individuellen Geschäftsmodell einer jeden Bank festgesetzt – je höher das Risiko, desto höher die Bankenabgabe.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) klagte eine Bank. Ihr ging es bei ihrer Klage jedoch nicht um die Bankenabgabe selbst, sondern vielmehr um das entsprechende Abzugsverbot. Diesem entsprechend darf die zu zahlende Bankenabgabe nicht als Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuerfestsetzung abgezogen werden.

Doch mit ihrer Begründung, dass dieses Verbot ungerechtfertigt gegen das objektive und durch Artikel 3 des Grundgesetzes geschützte Nettoprinzip verstoße, scheiterte die Klägerin vor dem BFH. Nach Meinung der Richter sei aus der entsprechenden Gesetzesbegründung ersichtlich, dass sachliche Gründe diesen Verstoß rechtfertigten. Der Gesetzgeber habe mit dem Abzugsverbot bewusst den kaufmännischen Effekt der Bankenabgabe verstärken wollen, um die Allgemeinheit der Steuerzahler zu schützen.

Hinweis: Die Entscheidung ist voraussichtlich nur vorläufig. Die Richter des BFH mutmaßen, dass die Klägerin gegen ihre Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde einlegen werde. Es bleibt also abzuwarten, ob das BVerfG die Meinung der BFH-Richter teilt.


Veröffentlicht am: 12. März 2021
Veröffentlicht in: Körperschaftsteuer