AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG: PRIVATER SICHERHEITSDIENST KANN STEUERN MINDERN

Das zur Bestreitung des Existenzminimums, also der notwendigen Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnen etc., erforderliche Einkommen darf in Deutschland nicht besteuert werden. Hinter diesem Begriff verbirgt sich letztlich aber nur ein pauschaler Betrag, der alle zwei Jahre von einer Expertenkommission ermittelt wird. Besondere Umstände, die in der Person des Einzelnen liegen, können dabei nicht berücksichtigt werden.

Kosten, die aufgrund besonderer Umstände – im Steuerrecht als außergewöhnliche Belastung bezeichnet – anfallen, muss man gegenüber dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung gesondert angeben. Sofern das Existenzminimum durch einen individuellen Mehrbedarf erhöht wird, muss das Finanzamt auch diese Mehraufwendungen bei der Einkommensteuer berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man sich diesen Mehraufwendungen nicht entziehen kann, sie also zwangsläufig geleistet werden müssen.

Allerdings gibt es für die Geltendmachung der Mehraufwendungen eine Grenze, die durch die zumutbare Eigenbelastung definiert wird. Alle Aufwendungen unterhalb dieser Grenze, die abhängig vom Einkommen, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ist und in der Regel zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommen beträgt, werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.

Nach diesen grundsätzlichen Überlegungen war es für das Finanzgericht Münster vor kurzem kein Problem, die Aufwendungen für einen privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen. Denn die Aufwendungen waren im Streitfall notwendig, um eine Gefahrenlage abzuwehren bzw. zu verhindern, die das Leben einer Rentnerin bedroht hatte. Das pauschal erfasste Existenzminimum wurde daher in diesem Fall durch den individuellen Mehrbedarf erhöht. Die Steuerlast der Rentnerin wurde dadurch rückwirkend erheblich gesenkt.


Veröffentlicht am: 13. Juni 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer