AUSSENPRÜFUNG: WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT DER GEPRÜFTE STEUERZAHLER?

Wenn sich ein Betriebsprüfer ankündigt, werden Steuerzahler schnell nervös. Zur Beruhigung kann ein Gespräch mit dem eigenen steuerlichen Berater beitragen, der im Regelfall schon eine Vielzahl solcher Prüfungen begleitet hat und daher die Rahmenbedingungen kennt. Auch hilft es, sich vorab mit den eigenen Rechten und Pflichten vertraut zu machen, die im Rahmen einer Außenprüfung bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem neuen Schreiben einen Überblick gegeben. Die wichtigsten Punkte:

  • Prüfungsbeginn: Wenn der Steuerzahler wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung hat, kann er eine Verschiebung beantragen.
  • Prüfungsablauf: Steuerzahler können sachkundige Auskunftspersonen benennen, an die sich der Betriebsprüfer während der Prüfung wenden kann. Dem Prüfer sollte ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
  • Datenzugriff: Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass ihm notwendige Hilfsmittel zum Lesen der Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff). Auf Anforderung müssen dem Prüfer die Daten in einem maschinell auswertbaren Format übertragen werden, zum Beispiel auf einem USB-Stick (Datenüberlassung). Daneben kann er verlangen, dass ihm die Daten maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (mittelbarer Datenzugriff).
  • Informationsfluss: Über alle bedeutsamen Prüfungsfeststellungen wird der Prüfer den Steuerzahler während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt.
  • Schlussbesprechung: Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben geprüfte Steuerzahler das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern.
  • Prüfungsbericht: Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht, der dem geprüften Steuerzahler auf Antrag vor der Auswertung übersandt wird. Einsprüche können nicht gegen den Bericht, sondern erst gegen die geänderten Steuer- und Feststellungsbescheide eingelegt werden.

Veröffentlicht am: 11. April 2025
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten