AUSSENPRÜFUNG IN BÄCKEREI: SCHÄTZUNG VON BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN MITTELS HEFEKALKULATION
Bei einer Außenprüfung kontrolliert der Prüfer unter anderem, ob der Wareneinsatz in einem plausiblen Verhältnis zum Umsatz steht. Ergibt sich da ein grobes Missverhältnis, schaut er genauer hin. Er kann dann zum Beispiel versuchen, aufgrund der eingekauften Waren die wahrscheinlich umgesetzten Waren zu ermitteln. Im Fall einer Bäckerei wurde diese Schätzung auf Grundlage des Hefeeinsatzes vorgenommen. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob das zulässig ist.
Bei einer Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 war herausgekommen, dass der Bäcker nicht alle Geschäftsvorfälle aufgezeichnet hatte. Der Prüfer führte daraufhin sogenannte Salz- und Hefekalkulationen durch und ging aufgrund des Ergebnisses von nichtgebuchten Mehleinkäufen und entsprechend höheren Umsätzen aus. Eine Geldverkehrsrechnung (das ist ein Vergleich aller Einnahmen mit den Ausgaben) führte zu einem Bargeldsaldo in Höhe von ca. -96.400 EUR (2007), -118.400 EUR (2008) und 28.900 EUR (2009). Und auch ein Vergleich mit der Richtsatzsammlung (das ist eine Sammlung von Vergleichswerten für einzelne Branchen) führte zu Abweichungen. Der Bäcker wandte unter anderem ein, die Kalkulation sei fehlerhaft, weil ihr ein falsches Rezept zugrunde liege: Er arbeite mit einem deutlich höheren Hefeanteil. Darüber hinaus seien die Ergebnisse ungenau, weil der Hefeeinsatz naturgemäß stark schwanke.
Das FG hält die Klage des Bäckers für teilweise begründet: An sich sind die Hinzuschätzungen der Finanzamts für die Jahre 2007 und 2008 zulässig, aber die Höhe muss berichtigt werden. In beiden Jahren hatte der Bäcker nicht alle Geldein- und -ausgänge erfasst. Die Herkunft und Zweckbestimmung dieser Gelder war auch nicht mehr eindeutig nachvollziehbar. Und die für 2007 und 2008 erklärten Gewinne sind ebenfalls unplausibel. Daher ist die Kalkulation des Finanzamts zulässig. Die Hinzuschätzung zum Gewinn wird zudem durch eine Bargeldverkehrsrechnung und den Vergleich mit der Richtsatzsammlung plausibilisiert. Allerdings muss das Finanzamt für einige Warengruppen einen Abschlag vornehmen, so dass sich der vom Prüfer ermittelte Gewinn etwas reduziert.