AUSLANDSEINKÜNFTE: DEUTSCHES BESTEUERUNGSRECHT AUF EINKÜNFTE EINES BERUFSKRAFTFAHRERS

Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht eine unbeschränkte Steuerpflicht für diejenigen Steuerpflichtigen vor, die in Deutschland wohnen. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Einkünfte (auch die im Ausland erzielten) in Deutschland steuerpflichtig sind (Welteinkommensprinzip). Ausnahmen davon gibt es natürlich viele. Vor allem für den Fall, dass die Einkünfte in einem anderen Staat schon besteuert worden sind, sind solche Ausnahmen oftmals in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Land festgelegt. Schwierig wird es dann, wenn nicht genau feststeht, in welchem Land die Einkünfte angefallen sind. Insbesondere Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr sind von diesem Problem betroffen.

Auch in einem Streit vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es um die Frage, inwieweit die Einkünfte eines Fernfahrers in Deutschland steuerpflichtig oder mit ausländischen Besteuerungsrecht versehen und damit in Deutschland steuerfrei waren. Strittig war insbesondere die Aufteilung von Arbeitslohn, die der Kläger für Arbeitstage bezogen hat, an denen er mit seinem Fahrzeug sowohl in den Niederlanden als auch in einem anderen Staat der EU oder der Schweiz unterwegs war. Der Berufskraftfahrer ging davon aus, dass das Besteuerungsrecht an Tagen, an denen er zumindest einen Teil der Fahrtstrecke in den Niederlanden zurückgelegt hatte, den Niederlanden zustehe. Basis der Beurteilung im Streitfall waren Aufzeichnungen des niederländischen Arbeitgebers des Kraftfahrers, in denen verzeichnet und dokumentiert war, wann er sich wie lange in welchem Land aufgehalten hatte.

Das FG entschied den Sachverhalt zuungunsten des Kraftfahrers. Nur an Tagen, an denen er ausschließlich in den Niederlanden unterwegs war, waren die Einkünfte in Holland steuerpflichtig und in Deutschland steuerfrei. Bei „gemischten“ Arbeitstagen (wenn der Fahrer also nur einen Teil des Tages in den Niederlanden unterwegs war) kann die Aufteilung des Arbeitslohns auf Basis der jeweiligen  Arbeitsstunden erfolgen. Sofern sich der Fernfahrer aber in einem Drittstaat oder Deutschland aufgehalten hatte, stand Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht zu. Der Fernfahrer musste daher wesentlich mehr in Deutschland versteuern, als er und sein Arbeitgeber angenommen hatten.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer