AUS FÜR DIE UMSATZSTEUERLAGER: WAS GILT JETZT FÜR BESTÄNDE UND AUSLAGERUNGEN?
Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen mit eingelagerten Waren? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften. Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere
- Lieferungen von Gegenständen in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager,
- Lieferungen von Gegenständen, die sich physisch in einem solchen Lager befanden oder zwischen solchen Lagern verbracht wurden, und
- Leistungen, die unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände zusammenhingen.
Diese Steuerbefreiung entfällt grundsätzlich ab dem 01.01.2026. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2025 steuerfrei waren, gelten besondere Übergangsregelungen:
- Gegenstände, die bis zum 31.12.2025 in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager eingelagert und bis zum 30.12.2029 nicht ausgelagert wurden, gelten automatisch mit Ablauf des 30.12.2029 als ausgelagert. Die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung entfällt zu diesem Zeitpunkt.
- Erfolgt die Auslagerung vor dem 30.12.2029, so entfällt die Steuerbefreiung regulär bereits zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung.
Leistungen, die nach dem 31.12.2025 an bereits eingelagerte Gegenstände erbracht werden und unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs zusammenhängen, bleiben bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei. Nicht begünstigt sind hingegen weitergehende Be- oder Verarbeitungen, insbesondere solche, die eine Vorbereitung für den Einzelhandel darstellen. Sie führen zu einer zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände und damit zur Steuerpflicht.
Hinweis: Unternehmen, die Umsatzsteuerlager nutzen oder genutzt haben, sollten die Übergangsregelungen sorgfältig prüfen und ihre internen Prozesse, Fristenkontrollen und Dokumentationen anpassen. Besonderes Augenmerk ist auf den 30.12.2029 als spätesten Auslagerungszeitpunkt sowie auf die geltenden Nachweispflichten zu legen.