ANRECHNUNG AUF HARTZ IV: KINDERGELD DARF TROTZ FEHLER DER BEHÖRDEN ZURÜCKGEFORDERT WERDEN
Rechnet das Jobcenter bei der Berechnung von Sozialleistungen das Kindergeld an und wird Letzteres später von der Familienkasse zurückgefordert, führt das für den Leistungsempfänger zu einem Problem: Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte darf die Anrechnung des Kindergeldes auf die Sozialleistungen nicht rückgängig gemacht werden, weil das Kindergeld dem Leistungsempfänger zunächst tatsächlich zugeflossen ist und Sozialleistungen nicht nachträglich gewährt werden dürfen.
Der Leistungsempfänger ist bei einer Kindergeldrückforderung also doppelt gestraft: Er hat wegen des zunächst bezogenen Kindergeldes bereits verringerte Sozialleistungen erhalten (die ihm nicht nachgezahlt werden) und muss das Kindergeld trotzdem zurückzahlen. In diesen Fällen wäre es hilfreich, wenn die Familienkassen zum Billigkeitserlass der Kindergeldrückforderung bewegt werden könnten. Dass dieser Weg wenig erfolgversprechend ist, wenn der Kindergeldempfänger zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, bestätigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein volljähriger Sohn Hartz-IV-Leistungen bezogen hatte.
Sein Jobcenter hatte das an ihn ausgezahlte Kindergeld dabei als Einkommen angerechnet und deshalb nur verringerte Sozialleistungen gewährt. Später erfuhr die Familienkasse, dass für den Sohn gar keine Kindergeldberechtigung bestanden hatte, weil er beim Jobcenter nicht mehr als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war (kindergeldrechtliche Voraussetzung). Die Kasse forderte das Kindergeld daraufhin zurück, woraufhin der Sohn auf dem Klageweg den Billigkeitserlass der Kindergeldrückforderung durchsetzen wollte.
Der BFH wies seine Klage jedoch ab und urteilte, dass die ablehnende Entscheidung der Familienkasse keinen Ermessensfehler erkennen lasse. Ein Billigkeitserlass war nach Auffassung der Richter nicht geboten, weil der Sohn seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte. Er hätte der Familienkasse damals unverzüglich mitteilen müssen, dass er nicht mehr ausbildungsplatzsuchend war, so dass das Kindergeld gar nicht erst zur Auszahlung gelangt wäre.
Einen Billigkeitserlass der Rückforderung konnten auch die Fehler der Behörden nicht begründen. Zwar hatte das Jobcenter die Familienkasse nicht über die eingestellte Ausbildungsplatzsuche des Klägers informiert und die Familienkasse eine interne Turnusprüfung des Falles zunächst versäumt, so dass das Kindergeld erst einmal weiter ausgezahlt wurde. Diese beiden Versäumnisse begründen jedoch nach Gerichtsmeinung kein überwiegendes behördliches Mitverschulden an der Fortzahlung des Kindergeldes.