ALTERSEINKÜNFTE: RENTEN MÜSSEN IMMER HÄUFIGER VERSTEUERT WERDEN

Früher konnten sich die meisten Ruheständler vom Finanzamt verabschieden, wenn sie ihr aktives Berufsleben hinter sich ließen und neben ihren Alterseinkünften nicht mehr über erhebliche zusätzliche Einkünfte verfügten. Dies gilt heute jedoch nicht mehr, denn immer mehr Renten sind mittlerweile steuerpflichtig.

Zum Hintergrund: Vor 2005 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen unterschiedlich besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies beanstandet und vom Gesetzgeber verlangt, für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Deshalb wurde ab dem Jahr 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Die Beiträge, die während des Arbeitslebens in die Rentenversicherung eingezahlt werden, sind demnach steuerfrei. Dies senkt die Steuerlast während der Phase der Erwerbstätigkeit. Dafür müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden.

Der Systemwechsel konnte nicht in einem Schritt umgesetzt werden, stattdessen wurden lange Übergangsphasen eingeführt, in denen die steuerliche Belastung der Altersrenten und die Steuerfreistellung für die Beiträge schrittweise ansteigen. Erst ab 2025 sollten die Beiträge zu 100 % steuerfrei sein, während die volle Besteuerung der Renten erst 2040 erreicht werden sollte. Schon früh wurde kritisiert, dass es in verschiedenen Fällen zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommen könnte, weil während der Übergangszeit noch ein großer Teil der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden müsste.

Einigkeit bestand darüber, dass eine doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen mindestens genauso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass bis dahin in den meisten Fällen keine Doppelbesteuerung von Renten vorlag. Anders kann es bei Selbstständigen sein, die ihre vollen Beiträge selbst aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen. Da die Rentenfreibeträge jedoch für jeden Jahrgang weiter sinken, steigt das Risiko einer zukünftigen Doppelbesteuerung.

Der Gesetzgeber hat auf das BFH-Urteil reagiert und mit dem Jahressteuergesetz 2022 festgelegt, dass die Altersvorsorgeaufwendungen schon ab 2023 steuerlich zu 100 % abziehbar sind. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde dann ab 2023 geregelt, dass der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nicht mehr um wie bisher 1,0 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte ansteigt. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2058 erreicht und nicht bereits ab 2040. Wer im Jahr 2024 in den Ruhestand gegangen ist, muss nun 83 % seiner Rentenbezüge versteuern.


Veröffentlicht am: 11. April 2025
Veröffentlicht in: Einkommensteuer