ALLEINERZIEHENDE: ENTLASTUNGSBETRAG SCHAFFT FINANZIELLEN SPIELRAUM

In Deutschland leben rund 1,6 Mio. alleinerziehende Mütter und Väter. Sie müssen häufig allein für die Lebenshaltungskosten aufkommen und können nicht vom günstigen Splittingtarif für Verheiratete profitieren. Auch wenn der Kindesunterhalt ihnen hilft, die laufenden Kosten zu decken, ist ihr finanzielles Korsett doch häufig sehr eng geschnürt, weil sie oft nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können.

Spezielle steuerliche Regelungen schaffen aber einen gewissen finanziellen Spielraum: Alleinerziehende können beim Finanzamt die günstige Steuerklasse II beantragen, so dass ihnen weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten wird und ihr Nettolohn höher ausfällt als in Steuerklasse I. Über die Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 EUR pro Kalenderjahr bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind um jeweils 240 EUR.

Hinweis: Die steuerlichen Vorteile des Entlastungsbetrags können nicht nur im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Steuerklasse II genutzt werden. Alternativ können Alleinerziehende den Entlastungsbetrag auch erst in ihrer Einkommensteuererklärung (auf der Anlage Kind) beantragen, so dass dieser dann rückwirkend für das gesamte Steuerjahr genutzt werden kann.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss der Alleinerziehende insbesondere vier Voraussetzungen erfüllen:

  • In seinem Haushalt muss mindestens ein Kind leben (nach dem Einkommensteuergesetz ist dieses Kriterium bereits erfüllt, wenn das Kind in der Wohnung gemeldet ist).
  • Für das Kind (oder die Kinder) muss noch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
  • Der Splittingtarif darf beim Alleinerziehenden nicht mehr zum Tragen kommen (Ausnahme: bei Tod des Ehegatten).
  • Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen (Ausnahme: ein eigenes, volljähriges Kind, für das noch ein Kindergeldanspruch besteht). Gründen Alleinerziehende eine Wohngemeinschaft mit anderen Alleinerziehenden, gewährt das Finanzamt daher keinen Entlastungsbetrag. Gleiches gilt, wenn ein Alleinerziehender mit seinem Kind wieder bei seinen Eltern einzieht. Zieht ein neuer Partner bei dem Alleinerziehenden ein, fällt der Entlastungsbetrag ebenfalls weg – und zwar mit Beginn des Monats, in dem der gemeinsame Haushalt begründet wird. Sofern beide Partner ohne vorheriges Zusammenwohnen direkt heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag sogar rückwirkend für das gesamte Jahr, weil in diesem Fall dann der günstige Splittingtarif (ebenfalls für das gesamte Jahr) gewährt wird.

Veröffentlicht am: 15. Juli 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer