AKTIVIERTE BAUZEITZINSEN: VERKAUF FÜHRT NICHT ZU GEWERBESTEUERLICHER HINZURECHNUNG

Während der Bauphase eines Gebäudes fallen in der Regel Zinsen an, die sogenannten Bauzeitzinsen. Werden diese als Herstellungskosten aktiviert, ergibt sich keine Hinzurechnung im Rahmen der Gewerbesteuer. Was passiert allerdings, wenn das Finanzamt der Meinung ist, dass die Zinsen trotz Aktivierung hinzugerechnet werden sollen? Dies musste das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entscheiden.

Im Jahr 2008 erwarb eine Bauträgerin ein mit Wohngebäuden und einem ehemaligen Fabrikgebäude bebautes Grundstück. Sie sanierte die Bestandsgebäude und teilte sie anschließend auf. Die so entstandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten wurden 2011 verkauft. In den Jahren 2009 bis 2011 musste die Bauträgerin Zinsen für die Finanzierung ihrer Bautätigkeit aufwenden. Diese Bauzeitzinsen hatte sie als Herstellungskosten der Objekte aktiviert. Das Finanzamt rechnete sie allerdings im Rahmen der Gewerbesteuer hinzu.

Die Klage der Bauträgerin vor dem FG war erfolgreich: Nach dem Gewerbesteuergesetz ist ein Viertel der Entgelte für Schulden dem Gewinn hinzuzurechnen, soweit die Entgelte bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Im Streitfall wurde das Wahlrecht, die Zinsen zu aktivieren oder abzuziehen, dahin gehend ausgeübt, dass die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten aktiviert wurden. Daher waren sie zunächst ergebnisneutral.

Erst der Verkauf der Immobilien wirkte sich mittelbar auf den Gewinn aus. Dies reicht nach Ansicht des FG jedoch nicht aus, um eine Hinzurechnung zu rechtfertigen. Das Gesetz verlangt nämlich, dass unter anderem die „Entgelte für Schulden“ bei der Gewinnermittlung abgesetzt werden. Allerdings ist die höhere Bestandsveränderung aufgrund der höheren Herstellungskosten kein „Entgelt für Schulden“. Vielmehr sind die Grundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Herstellungskosten von Anlagevermögen auf die Bauzeitzinsen übertragbar. Der BFH hatte entschieden, dass die als Herstellungskosten aktivierten Bauzeitzinsen später durch die Abschreibung den laufenden Gewinn mindern und damit ihren ursprünglichen Charakter verlieren. Sie sind somit nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen.

Hinweis: Das FG Schleswig-Holstein kam in einem ähnlichen Fall allerdings zu einem anderen Ergebnis.


Veröffentlicht am: 15. Juli 2019
Veröffentlicht in: Gewerbesteuer