AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNG: BEI UNWESENTLICHEN BETRÄGEN NICHT ERFORDERLICH
Eine der wichtigsten Eigenschaften der Steuerbilanz ist die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen anhand wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Das soll heißen, für die Gewinnauswirkung ist der Zu- oder Abfluss von Erträgen und Aufwendungen völlig unbedeutend, es kommt auf deren wirtschaftliche Zugehörigkeit an.
Demzufolge gibt es in der Bilanz zahlreiche antizipative (Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen usw.) und transitorische (aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten, ARAP/PRAP) Posten. Grundsätzlich ist insbesondere bei Rechnungsabgrenzungsposten jeder Euro dort zu allokieren, wo er wirtschaftlich hingehört.
Beispiel: Die Gebäudeversicherung für das Bürogebäude ist jährlich im Voraus am 01.10. zu entrichten. Am 01.10.2018 zahlt der Unternehmer dafür insgesamt 9.000 EUR. Für die Zeit nach dem Bilanzstichtag 31.12.2018 hat der Unternehmer einen ARAP in Höhe von 6.750 EUR zu bilden (750 EUR x 9 Monate), so dass sich dieser Betrag erst 2019 – bei Auflösung des ARAP – gewinnmindernd auswirkt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat aber nunmehr mit seinem Urteil die Anwendung des ARAP vereinfacht und beruft sich dabei auf den Wesentlichkeitsgrundsatz. Nach Ansicht der Richter muss ein ARAP nicht gebildet werden, wenn der in das nächste Wirtschaftsjahr zu übertragende Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht höher als die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ist. Diese Grenze liegt derzeit bei 410 EUR.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision als unzulässig verworfen hat. Das dazugehörige Aktenzeichen lautet X R 14/18.