ABGRASUNG: BEWEIDUNGSLEISTUNGEN EINES SCHÄFERS UNTERLIEGEN DURCHSCHNITTSSATZBESTEUERUNG

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können für ihre Umsätze die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese vereinfachte Besteuerungsform löst beim Landwirt in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast aus, weil die Durchschnittssätze für die Umsatz- und die Vorsteuer im Regelfall gleich hoch sind.

Ein Schäfer aus Hessen hat die günstige Durchschnittssatzbesteuerung nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für sein Unternehmen erstritten. Er hatte mit seiner Schafherde entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen erbracht. Leistungsempfänger war eine Immobilienmanagementgesellschaft, die durch die Abgrasung ihre Aufgaben beim Natur- und Landschaftsschutz erfüllte.

Das Finanzamt gelangte nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, der Schäfer müsse seine Beweidungsleistungen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwerfen. Das Finanzgericht Hessen schloss sich dieser Ansicht in erster Instanz an und argumentierte, dass keine begünstigte landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der Durchschnittssatzbesteuerung vorliege, da der Leistungsempfänger lediglich die Erhaltungs- und Entwicklungspflege der Grünflächen beabsichtigt habe, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe.

Der BFH urteilte jedoch, dass die erbrachten Beweidungsleistungen sehr wohl unter die günstigen Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung gefasst werden können. Nach Auffassung der Bundesrichter ist im Rahmen der Wanderschäferei unerheblich, dass der Leistungsempfänger die Beweidungsleistungen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes und nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bezogen hat.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer