FRAGLICHE STEUERFREIHEIT: WANN IST EIN GELDGESCHENK NOCH IM ÜBLICHEN RAHMEN?
Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 EUR noch üblich ist.
Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR, einmal sogar in Höhe von 100.000 EUR. Bis zur streitigen Geldschenkung zu Ostern 2015 belief sich die Gesamtsumme der Zuwendungen bereits auf 450.000 EUR und überschritt damit den innerhalb von zehn Jahren nutzbaren Steuerfreibetrag von 400.000 EUR. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen schließlich einen Gesamtbetrag von 610.000 EUR. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen ca. 1,7 Mio. EUR und 3,7 Mio. EUR jährlich.
Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest 2015 auf rund 30 Mio. EUR. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei seien, darunter auch das streitige 20.000-EUR-Geldschenk zu Ostern. Für Letzteres setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest; den dagegen eingelegten Einspruch wies es zurück.
Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Der Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ sei nicht genau definiert und daher durch das Gericht zu konkretisieren. Die Auslegung des Begriffs dürfe sich weder nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise noch nach den Vermögensverhältnissen der Schenker oder der Beschenkten richten. Sonst würden Geldgeschenke in gleicher Höhe bei einem vermögenden Schenker nicht versteuert, bei einem weniger begüterten hingegen schon. Ein solches Ergebnis lehnte das FG aber wegen des Gleichheitssatzes ab, da sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe.
Hinweis: Das FG ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückzugreifen ist oder ob hierfür der Bevölkerungskreis des Schenkers bzw. des Beschenkten maßgeblich sein soll.