AUS EINGETRAGENEN LEBENSPARTNERN WERDEN EHELEUTE: EHESCHLIESSUNG FÜHRT IM STEUERRECHT ZU EINEM RÜCKWIRKENDEN EREIGNIS
Gleichgeschlechtliche Paare konnten in Deutschland von August 2001 bis September 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Eine solche Verpartnerung bot einen rechtlichen Rahmen für Unterhalt, Namensrecht und Vermögen ähnlich der Ehe.
Seit der Einführung der Ehe für alle am 01.10.2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingegangen werden; bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Zwei Frauen aus Sachsen hatten im Mai 2020 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihre bereits seit 2006 bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft umgewandelt. Beim Finanzamt beantragten sie daraufhin im Juli 2020 die Aufhebung ihrer bestandskräftigen Einzelsteuerbescheide für 2006 bis 2009 und die nachträgliche Durchführung einer Zusammenveranlagung. Das Amt lehnte jedoch ab.
Hinweis: Bestandskräftige Steuerbescheide können geändert werden, sofern eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift, bspw. bei einem Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis).
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die zwei Frauen keinen Anspruch auf eine nachträgliche Zusammenveranlagung haben. Zwar ist die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach Gerichtsmeinung steuerrechtlich ein rückwirkendes Ereignis, dass grundsätzlich eine Änderung von Steuerbescheiden ermöglicht.
Im vorliegenden Fall wurde den Frauen aber zum Verhängnis, dass sie ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 umgewandelt hatten. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) schließt eine Bescheidänderung aufgrund rückwirkender Ereignisse aus, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe erst nach dem 31.12.2019 erfolgt ist. Eine Bescheidänderung ist nach dem EGAO nur möglich, wenn zwei gestufte Fristen eingehalten wurden:
- Die Umwandlung muss bis zum 31.12.2019 erfolgt sein.
- Der Antrag auf Bescheidkorrektur muss bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein.
Hinweis: Der BFH betonte, dass er keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Übergangsvorschrift habe. Der Gesetzgeber dürfte zeitliche Grenzen für die Bescheidänderungen einziehen, weil die Finanzbehörden die Steuerakten nach Ablauf gewisser Aufbewahrungsfristen vernichten und die Anpassung sehr alter Steuerbescheide damit faktisch häufig nicht mehr sachgerecht möglich wäre.