KLAGEERHEBUNG DURCH STEUERBERATER: WIRRWARR BEI ELEKTRONISCHER REGISTRIERUNG RECHTFERTIGT KEINE EINREICHUNG PER FAX

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für sie seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Dass Steuerberater bei einer verspäteten Einrichtung ihres Postfachs kaum mit Nachsicht bei den Gerichten rechnen dürfen, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Steuerberater im September 2023 eine Klage an das Finanzgericht München (FG) noch per Fax und auf Papier eingereicht hatte.

Zu seiner Entschuldigung führte er an, dass sein elektronisches Postfach erst im Dezember 2023 aktiviert werden konnte, da er der Steuerberaterkammer zwecks Legitimation einen nicht anerkannten Reisepass vorgelegt hatte. Er habe daraufhin erst einen Personalausweis neu beantragen müssen, den er erst im Dezember 2023 zwecks Freischaltung des Postfachs habe einreichen können. Ihm sei es daher aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Das FG wies seine Klage aufgrund fehlender elektronischer Form als unzulässig ab. Der BFH bestätigte diesen Schritt nun und erklärte, dass innerhalb der einmonatigen Klagefrist keine Klage in der gebotenen elektronischen Form bei Gericht eingegangen sei. Der Steuerberater war zur elektronischen Einreichung verpflichtet gewesen. Die Ausnahmeregelung, eine Klage bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit noch per Fax oder Papier einreichen zu dürfen, fand nach Gerichtsmeinung im vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie nur bei (vorübergehenden) technischen Problemen während der Verwendung eines vollständig eingerichteten Postfachs gilt.

Im vorliegenden Fall ging es allerdings um Verzögerungen bei der erstmaligen Einrichtung, die keine Ausnahme rechtfertigen. Probleme bei der erstmaligen Legitimation sind keine technische Störung.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2026
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten