VERDECKTE VERMITTLUNG IM NETZ: WANN BLEIBT DIE ONLINE-PROVISION UMSATZSTEUERFREI?
Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn eine im Internet zwischengeschaltete Person ausschließlich für den leistenden Unternehmer – im konkreten Fall eine Bank – tätig ist, während der zukünftige Kunde (z.B. ein Kreditnehmer) gar nicht bemerkt, dass eine Vermittlung erfolgt? Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Vermittlungsleistung bereits darin bestehen, die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags zu vermitteln, ohne dass der Vertrag selbst im Detail ausgehandelt ist. Ob der Vermittler für den Leistungsempfänger oder den Leistenden tätig wird, ist laut Finanzverwaltung unerheblich. Fraglich bleibt jedoch, ob der Kunde wissen muss, dass überhaupt ein Vermittler eingeschaltet ist – insbesondere wenn dies die Leistung verteuert.
Die Klägerin, Unternehmerin U, betrieb eine Marketingagentur, die für eine Bank sowohl klassische Werbeleistungen als auch Online-Vertriebsunterstützung erbrachte. Sie vermittelte gegen Provision Girokonten und Darlehensverträge. Die Besonderheit: Die Vermittlung erfolgte vollständig digital und war für die Kunden nicht erkennbar. Diese gelangten über eine von U gestaltete Website, die wie eine Bankseite wirkte, zum Internetportal der Bank und schlossen dort Verträge ab. Für jeden erfolgreichen Abschluss erhielt U eine Provision. Sie sah ihre Tätigkeit als steuerfreie Vermittlungsleistung an.
Das Finanzgericht München (FG) folgte ihrer Auffassung. U habe als unabhängige Mittelsperson gehandelt und alle erforderlichen Schritte unternommen, um Verträge zwischen Bank und Kunden zu ermöglichen. Ihr Ziel sei gewesen, Internetnutzer zum Vertragsabschluss mit der Bank zu bewegen. Nach Ansicht des FG ist es dabei unerheblich, dass U die Identität der Kunden nicht kannte, Letztere nichts von der Einschaltung der U wussten, keine persönliche Beratung stattfand und U auch nicht in das Verhandeln der Konditionen eingebunden war. Eine Vermittlung könne auch mittelbar und vollständig online erfolgen.
Zudem müssten Internetnutzer heutzutage damit rechnen, dass die Nutzung bestimmter Webseiten – wie Vergleichsportalen – im Hintergrund Tätigkeiten anstoße, die sie zum Vertragsschluss bewegen sollten. Das FG gewährte daher die Steuerfreiheit.
Hinweis: Da das FG die Revision zugelassen hat, wird voraussichtlich der BFH zu klären haben, ob die Kenntnis des Kunden über die Vermittlung Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist. Die Entscheidung könnte maßgebliche Auswirkungen auf digitale Vertriebsstrukturen und Online-Vergleichsplattformen haben.