RENTENERHÖHUNG ZUM 01.07.2025: MÜSSEN RENTENBEZIEHER NUN PLÖTZLICH STEUERN ZAHLEN?
Zum 01.07.2025 sind die Renten bundesweit um 3,74 % gestiegen. Viele Ruheständler befürchten, dass sie nun verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und in die Steuerpflicht geraten – diese Sorge ist in vielen Fälle aber unbegründet.
Rentner müssen erst eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2025: 12.096 EUR) übersteigt. In diesen Gesamtbetrag fließen neben dem steuerpflichtigen Teil der Altersrente auch Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung, ein.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Bei Ruhestandseintritt 2025 wird die Rente mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 % belegt. Das heißt im Umkehrschluss: Der steuerfreie Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 %.
Hinweis: Der persönliche Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr als Summe festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert – auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.
Wer mit seinen steuerpflichtigen (Renten-)Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt, muss jedoch nicht zwangsläufig Einkommensteuer zahlen, denn er darf noch seine absetzbaren Kosten gegenrechnen, wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten), haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten.
Hinweis: Ob im Einzelfall eine Abgabeverpflichtung bzw. Steuerpflicht besteht, kann schnell und rechtssicher durch den steuerlichen Berater geklärt werden.