BEWIRTUNG VON GESCHÄFTSPARTNERN: DIESE STEUERLICHEN FALLSTRICKE SOLLTEN UNTERNEHMER UNBEDINGT KENNEN

Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.

Bei der Umsatzsteuer gilt diese 70-%-Grenze jedoch nicht, so dass die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ein Vorsteuerabzug ist nur dann generell ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen generell unangemessen sind. Liegt die Bewirtungsrechnung über 250 EUR (inkl. USt), muss der bewirtende Unternehmer explizit als Rechnungsadressat aufgeführt sein, damit das Finanzamt (FA) den Betriebsausgabenabzug akzeptiert.

Hinweis: Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, sollten Unternehmer unbedingt den konkreten Anlass des Geschäftsessens dokumentieren. Allgemeine Angaben wie „Arbeitsgespräch“ oder „Hintergrundgespräch“ genügen dem FA nicht. Zusätzlich müssen auch der Ort, der Tag und die Teilnehmer der Bewirtung festgehalten werden.


Veröffentlicht am: 12. August 2025
Veröffentlicht in: Einkommensteuer