Bestechungsgelder: Strafrechtlicher Einzug mindert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Bestechungsgelder unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer, da die Besteuerung wertneutral an rein wirtschaftliche Gesichtspunkte anknüpft. Das entgeltliche Einräumen von Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegenüber Mitbewerbern ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Unerheblich ist dabei, ob ein Gesetzesverstoß oder ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil…