Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder geäußert. Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern und Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Wie Umsätze aus der Verabreichung von Starksolebädern (Floating) zu behandeln sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr…