Dienstfahrräder: Diese Steuerregeln sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen
Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern – ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung: Spendiert der Chef das Dienstrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn (als Gehalts-Extra „on top“), so muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor…