Gesellschaftergeschäftsführer: Als Regress gezahlte Lohnkirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar
Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Gleiches gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt (sogenannte Lohnkirchensteuer). Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sitzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „in einem Boot“ und sind Gesamtschuldner der Steuer. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, die für ihn…