VERMIETUNG UND VERPACHTUNG: ERWEITERTE GEWERBESTEUERKÜRZUNG BEI FEHLENDER GEWINNERZIELUNGSABSICHT
Wenn Sie als Privatperson Objekte vermieten, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietet hingegen eine GmbH, an der nur Sie beteiligt sind, die Objekte, so muss die GmbH auf den erzielten Gewinn auch noch Gewerbesteuer zahlen. Liegt lediglich eine Vermögensverwaltung vor, kann eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragt werden. Hierfür sind allerdings gewisse Voraussetzungen einzuhalten. Eine davon ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Regeln auch gelten, wenn eigentlich keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung vorliegt.
Die Klägerin ist eine GmbH, die überwiegend eigenen Grundbesitz verwaltet. Sie mietete aber auch gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an, die sie an eine andere GmbH weiterverpachtete. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, da Betriebsvorrichtungen (z.B. Kühlanlagen) mitvermietet wurden. Nach Ansicht der Klägerin war ihre Tätigkeit jedoch rein vermögensverwaltend, da keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Weitervermietung bestanden habe.
Das FG wies die Klage ab. Neben der Voraussetzung, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden, ist es erforderlich, dass nur eigener Grundbesitz verwaltet wird. Somit schließt die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung aus. Ob bei der Klägerin eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, sei unerheblich, da die gesamte Tätigkeit von Kapitalgesellschaften als gewerblich gelte.
Unabhängig davon habe die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten seien nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel. Schließlich wäre ihr die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn der Gewinnerzielungsabsicht Bedeutung zukäme. Denn ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.