Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Vermutungsregelung greift nur bei expliziter Nennung im Verfassungsschutzbericht
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Befreiung setzt aber voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert und nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder…