HINZURECHNUNGEN: SIND AUFWENDUNGEN FÜR GEMIETETE WERBEFLÄCHEN BEI DER GEWERBESTEUER ZU BERÜCKSICHTIGEN?
Wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben, müssen Sie für Ihren Gewinn auch Gewerbesteuer zahlen. Anstatt den Gewinn einfach aus der Gewinnermittlung zu übernehmen, ist dieser vor der Versteuerung noch durch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. So sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob diese Hinzurechnung wirklich notwendig ist.
Die Klägerin betrieb in den Jahren 2012 bis 2015 einen Gewerbebetrieb in C. Aus Werbezwecken war sie Sponsor von zwei Fußballvereinen. Des Weiteren bezahlte sie Werbeunternehmen für Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. Die Werbeaufwendungen verbuchte sie auf drei verschiedenen Konten: auf einem die Sponsoringaufwendungen für die Fußballvereine, auf den beiden anderen die Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen (z.B. in Bahnhöfen, an U-Bahnen, in Gaststätten). Laut den Rechnungen entfielen die Aufwendungen vor allem auf die Produktion und Lagerung von Plakaten und Werbematerial sowie auf das Schalten von Werbespots und die Bereitstellung von Werbeflächen. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die verbuchten Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu werten und daher dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Laut Urteil sind die angemieteten Werbeflächen kein fiktives Anlagevermögen, da derartige Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb vorgehalten werden. Dies entsprach auch gar nicht dem Geschäftszweck des Unternehmens der Klägerin. Durch eine Nichtnutzung derartiger Flächen wäre die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden. Zudem ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass bei Annahme fiktiven Eigentums an den Werbeflächen davon auszugehen wäre, dass die Klägerin diese mit einer Wiederverkaufsabsicht angeschafft haben würde. Denn es ist offensichtlich und liegt in der Eigenart der Nutzung von Werbeflächen, dass die Klägerin die Werbeflächen nur anlassbezogen und nach Bedarf wechselnd nutzen will. Dies wäre dann Umlaufvermögen. Die Aufwendungen sind daher nicht hinzuzurechnen.