ERLASS VON STEUERN AUF SANIERUNGSGEWINNE VORLÄUFIG
Der Bundesfinanzhof (siehe Urteil vom 28. November 2016 GrS 1/15, BStBl 2017 II S. 393, sowie Informationsbrief Mai 2017 Nr. 5) hatte entschieden, dass betriebliche Gewinne, die aufgrund eines Forderungsverzichts durch Gläubiger zum Zweck der Sanierung des Schuldners entstehen, entgegen der bisherigen Praxis nicht generell von Ertragsteuern befreit werden dürfen.
Derzeit ist eine gesetzliche Regelung geplant, wonach Sanierungsgewinne (wieder) regelmäßig steuerfrei gestellt werden sollen (vgl. Bundestags-Drucksache 18/12128). Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27. April 2017 – IV C 6 – S 2140/13/10003, BStBl 2017 I S. 741) weist darauf hin, dass bei Forderungsverzicht bzw. Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 Steuerfestsetzungen, die eine entsprechende Steuerbefreiung oder eine Steuerstundung vorsehen, unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergehen. Vom Widerruf der Steuerbefreiung soll ggf. unter Berücksichtigung einer neuen Befreiungsregelung Gebrauch gemacht werden.