AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN: PFLEGE VON ANGEHÖRIGEN

Aufwendungen für die Pflege von (bedürftigen) Angehörigen können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Begünstigt sind z.B. Aufwendungen für ambulante oder stationäre
Pflegedienste, für die Beschaffung von Hygiene- und Pflegeprodukten
sowie durch die Pflege veranlasste Fahrtkosten.

Nicht begünstigt ist dagegen der Wert der eigenen Arbeitsleistung, weil insoweit keine „Aufwendungen“ angefallen sind. Etwaige Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. Pflegegeld) werden gegengerechnet.
Der verbleibende Teil kann als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG abgezogen werden, soweit die zumutbare Belastung überschritten wird.

Erfolgt die Pflege eines Angehörigen in dessen oder in der eigenen
Wohnung, kommt beim Pflegenden alternativ ein Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr in Betracht; Voraussetzung ist, dass die ge-
pflegte Person nicht nur vorübergehend pflegebedürftig ist und dass die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflegetätigkeit erhält.
Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht angerechnet.


Veröffentlicht am: 18. April 2015
Veröffentlicht in: Allgemein