VORSTEUERABZUG: POSTANSCHRIFT IN RECHNUNG AUSREICHEND

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Ein Merkmal ist der vollständige Name und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BStBl 2015 II S. 914) hatte entschieden, dass vom Leistenden zwingend die Anschrift
anzugeben ist, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 6. April 2016 V R 25/25 und XI R 20/14; siehe Informationsbrief September 2016 Nr. 5) hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 15. November 2017Rs. C-374/16 „Geissel“ und Rs. C-375/16 „Butin“) nun entschieden, dass es für den
Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Bei den zugrundeliegenden Sachverhalten unterhielten die leistenden
Unternehmer (Kfz.-Händler) unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift ihren Sitz und waren postalisch zu erreichen; sie übten dort
jedoch nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Angabe der Briefkastenanschrift des leistenden Unternehmens ist nach Ansicht des Gerichts für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ausreichend.

Auch die Angabe einer rein postalischen Anschrift soll, in Verbindung mit dem (Unternehmens-)Namen und der Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer, eine hinreichende Identifizierung der Personen ermöglichen;
daher ist es für das Gericht ausreichend, dass der Begriff „Anschrift“ jede Art von Anschrift umfasst – einschließlich einer Briefkastenanschrift -, unter der die Personen erreichbar sind.


Veröffentlicht am: 28. Dezember 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile