UMSATZSTEUER AUF GESCHENKGUTSCHEINE

Gutscheine (z.B. zur Einlösung in Einzelhandels- oder Gastronomiebetrieben) werden als Geschenk zu Anlässen aller Art immer beliebter. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen hängt von der Art der Gutscheine ab. Eine aktuelle EU-Richtlinie unterscheidet zwischen reinen Wertgutscheinen (sog. Mehrzweck-Gutscheine), die zum Einkauf von beliebigen Waren in einem oder mehreren Geschäften wie Bargeld verwendet werden können, und Gutscheinen über bestimmte, konkret
bezeichnete Waren oder Dienstleistungen bei einem bestimmten Anbieter (sog. Einzweck-Gutscheine). Die Regelungen der Richtlinie sind
spätestens ab Anfang 2019 anzuwenden.

 

Die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen hat zunächst keine umsatzsteuerliche Auswirkung, es handelt sich lediglich um den Austausch von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld gegen Gutschein). Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die dabei ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung wie bei einem normalen Bareinkauf der Umsatzsteuer.

Einzweck-Gutscheine verkörpern eine ganz bestimmte Leistung; die Ausgabe dieser Gutscheine ist umsatzsteuerlich als Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) zu behandeln, d.h., die Umsatzsteuer ist
bereits beim Verkauf des Gutscheins mit dem Steuersatz aus dem
Gutscheinwert herauszurechnen, der für die im Gutschein bezeichnete Ware oder Leistung anzuwenden ist. Bei Einlösung des Gutscheins
unterliegt dann nur ein ggfs. noch zu zahlender Differenzbetrag der
Umsatzsteuer. Werden diese Gutscheine nicht rechtzeitig eingelöst und verfallen sie deshalb, hat das keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen; eine Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 UStG ist nicht möglich.


Veröffentlicht am: 11. Januar 2018
Veröffentlicht in: Allgemein, Tipps und Tricks