HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER BEI SELBSTÄNDIGEN: WANN STEHT EIN „ANDERER“ ARBEITSPLATZ ZUR VERFÜGUNG?

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können überhaupt nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer (beruflicher oder betrieblicher) Arbeitsplatz zur Verfügung steht (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG). Bei Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz am Firmensitz nutzen können, kommt daher die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers für diese Tätigkeiten regelmäßig nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl 2004 II S. 78) ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Tätigkeiten geeignet ist, als „anderer“ Arbeitsplatz anzusehen.

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 1. März 2016 4 K 362/15, EFG 2016 S. 1154) hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob auch dann ein „anderer“ Arbeitsplatz eines Selbständigen anzunehmen ist, wenn dieser außerhäusliche Praxis- und Behandlungsräume (im Streitfall als Logopäde) unterhält. Zwar waren in den Praxisräumen auch Computer-/Schreibtischarbeitsplätze vorhanden. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber auch darauf an, ob der betriebliche Arbeitsplatz (hier in der Praxis) auch zumutbar, d.h. für alle betrieblichen Schreibtischtätigkeiten in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Art und Weise nutzbar ist. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da die Praxisräume für Angestellte und Patienten zugänglich waren und für Therapiezwecke genutzt wurden. Demzufolge war der Selbständige auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen.

Wie das Finanzgericht im Streitfall feststellte, war es aufgrund der Größe der vorhandenen Praxisräume dem Praxisinhaber auch nicht zuzumuten, Therapieräume zugunsten der Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes wegfallen zu lassen. Im Urteilsfall wurde das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes verneint und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250 Euro steuermindernd berücksichtigt.

Gegen das Urteil wurde aber die Revision (Az. des BFH: III R 9/16) zugelassen, weil nach Auffassung des Finanzgerichts bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob es dem Selbständigen in solchen Fällen zuzumuten ist, betriebliche Räume (nur) außerhalb der üblichen Praxiszeiten (z.B. am Wochenende oder abends) für Bürotätigkeiten zu nutzen.


Veröffentlicht am: 8. Dezember 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile