FRIST FÜR JAHRESMELDUNGEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG: 15. FEBRUAR

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die
Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei gering-
fügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck) (vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2016 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2017 übermittelt werden (siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV).


Veröffentlicht am: 26. Januar 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Tipps und Tricks