BEITRÄGE ZU EINER RISIKOLEBENSVERSICHERUNG KEINE WERBUNGSKOSTEN BEI VERMIETUNGSEINKÜNFTEN

Im Zusammenhang mit der Finanzierung von Mietimmobilien werden häufig Lebensversicherungen abgeschlossen, um die Darlehenssumme bzw. das Ausfallrisiko abzusichern. Die Frage ist, ob die Lebensversicherungsbeiträge bei derartigen Finanzierungsmodellen ggf. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 13. Oktober 2015 IX R 35/14, BStBl 2016 II S. 210) hat jetzt entschieden, dass Beiträge für eine Risikolebensversicherung auch dann nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind, wenn die Bank den Abschluss der Versicherung als Voraussetzung für die Finanzierung vorgegeben hat. Nach Auffassung des Gerichts liegt der Grund für den Abschluss einer Risikolebensversicherung überwiegend in der Privatsphäre, nämlich in dem schuldenfreien Übergang des Immobilienobjektes im Fall des Todes auf den oder die Erben. Dieser private Umstand sei das „auslösende Moment“ für das Entstehen der Aufwendungen; der einkünftebezogene Darlehenssicherungszweck sei dagegen von untergeordneter Bedeutung. Aus diesem Grund kommt auch eine pauschale Aufteilung der Aufwendungen nicht in Betracht.


Veröffentlicht am: 23. Mai 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile