AUFWENDUNGEN FÜR GEBURTSTAGSFEIER EINES ARBEITNEHMERS ALS WERBUNGSKOSTEN

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (siehe insbesondere Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BStBl 2015 II S. 1013) kommt es für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Bewirtung von Gästen auf einer Veranstaltung bzw. Feier durch einen Arbeitnehmer nicht allein auf den Anlass (beruflich oder privat) der Feier an. Selbst bei einem persönlichen Ereignis (z.B. Geburtstag) kann eine berufliche (Mit-)Veranlassung vorliegen mit der Folge, dass die Aufwendungen (anteilig) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Bei einer „gemischten“ Feier, an der z.B. Arbeitskollegen und private Gäste teilnehmen, können die Kosten ggfs. nach dem Verhältnis der Anzahl der beruflichen zur Anzahl der privaten Gäste aufgeteilt werden (vgl. H 9.1 „Gemischte Aufwendungen“ LStH).

Wie der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10. November 2016 VI R 7/16) bestätigt hat, ist eine berufliche Veranlassung grundsätzlich anhand der
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Streitfall hatte ein angestellter
Geschäftsführer zu seinem 60. Geburtstag Mitarbeiter in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers eingeladen. Dort wurden – überwiegend während der
Arbeitszeit – sämtliche Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter des Unternehmens bewirtet (Kosten: 35 Euro pro Person bei 70 Gästen). Nichtbetriebszugehörige Personen waren nicht geladen.

Nach Auffassung des Gerichts diente die Einladung zu dieser Veranstaltung ersichtlich nicht den im „Gesellschaftlichen wurzelnden Repräsentationspflichten“, sondern war vielmehr ausschließlich beruflich veranlasst. Infolgedessen konnten die Aufwendungen für die Feier vom Geschäftsführer – wie schon von der Vorinstanz entschieden – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Eine Kürzung der abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen (Urteil vom 10.
November 2016 VI R 7/16) kam nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall keine Geschäftsfreunde, sondern ausschließlich Arbeitskollegen bewirtet wurden.


Veröffentlicht am: 8. März 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile