ABZINSUNG VON ANGEHÖRIGENDARLEHEN

Darlehensverträge zwischen Angehörigen können steuerlich nur an-
erkannt werden, wenn sie dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dabei sind die Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, sodass aus fehlenden Sicherheiten oder
Unverzinslichkeit nicht zwingend auf Fremdunüblichkeit zu schließen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2017 VI R 62/15).

Zinslose Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken verwendet werden,
haben jedoch einen Nachteil, wenn der Darlehensnehmer bilanziert:
Die Darlehen sind abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit ein Jahr oder länger beträgt (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

 

Beispiel:

Vater V gewährt Sohn S am 01.01.2017 ein zinsloses Darlehen über 100.000 € für eine betriebliche Investition. Das Darlehen soll nach
10 Jahren in einer Summe zurückgezahlt werden.

S darf die Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht mit dem Nennwert von 100.000 € ansetzen, sondern muss sie mit 5,5 % abzinsen. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren ist das Darlehen in der Bilanz des S zum 31.12.2017 mit dem Barwert von 61.800 € anzusetzen. Der Abzinsungsbetrag von 38.200 € erhöht als außerordentlicher Ertrag den Gewinn des S im Jahr 2017.

Bis zur Rückzahlung des Darlehens wird der Abzinsungsbetrag rechnerisch jedes Jahr geringer und die Darlehensverbindlichkeit in der Bilanz wird höher ausgewiesen, was zu entsprechenden Gewinnminderungen führt.

Dieses „Vorziehen“ von Gewinnen kann allerdings vermieden werden, indem eine Verzinsung – auch wenn diese sehr gering ist – vereinbart wird (vgl. BMW-Schreiben vom 26. Mai 2005 – IV B 2 – S 2175 – 7/05, BStBl 2005 I S. 699, Rz. 13), denn eine Abzinsung erfolgt nur bei unverzins-
lichen Darlehen.


Veröffentlicht am: 5. Januar 2018
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile